1. Garantiegeber
Am Weimarer Berg 6
99510 Apolda
2. Geltungsbereich der freiwilligen Garantie
Diese Garantiebedingungen gelten für Reparatur-, Aufarbeitungs-, Prüf- und Umbauleistungen an Scheinwerfern und einzelnen Scheinwerferteilen, die von ReflektorKlinik ausdrücklich angeboten und von uns tatsächlich ausgeführt wurden.
Die freiwillige Garantie gilt ausschließlich für die konkret von uns instandgesetzten, überarbeiteten, neu beschichteten, umgebauten oder von uns eingebauten Komponenten und Leistungen.
Sie gilt nur gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber und ist nicht übertragbar.
3. Garantiezeit
Soweit im individuellen Angebot, in der Leistungsbeschreibung, in einer Anzeige oder auf der Rechnung nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, beträgt die freiwillige Garantie 24 Monate.
Wird für eine bestimmte Leistung ausdrücklich eine längere Garantiezeit genannt, gilt diese längere Garantie ausschließlich für die dort konkret bezeichnete Leistung.
Maßgeblich für den Beginn der Garantiezeit ist das Rechnungsdatum.
Durch eine Nachbesserung, Kulanzleistung oder erneute Bearbeitung beginnt die Garantiezeit nicht neu zu laufen.
4. Verhältnis zu gesetzlichen Rechten
Diese freiwillige Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten des Auftraggebers.
Bei Verbrauchern bleiben insbesondere die gesetzlichen Mängelrechte nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
Diese Garantiebedingungen schränken gesetzliche Ansprüche nicht ein.
5. Was von der freiwilligen Garantie umfasst ist
Die freiwillige Garantie umfasst ausschließlich Mängel, die nachweisbar auf unsere ausgeführte Leistung oder auf von uns eingebaute Teile zurückzuführen sind.
Hierzu können – je nach beauftragter Leistung – insbesondere gehören:
- Fehler an einer von uns erneuerten oder instandgesetzten Beschichtung,
- Fehler an einer von uns ausgeführten Abdichtung oder Aufarbeitung,
- Fehler an einer von uns ausgeführten elektronischen Reparatur, soweit genau diese Reparatur betroffen ist,
- Fehler an einer von uns eingebauten oder von uns gestellten Komponente, soweit der Defekt auf unsere Leistung zurückzuführen ist.
6. Was nicht von der freiwilligen Garantie umfasst ist
Von der freiwilligen Garantie nicht umfasst sind insbesondere:
- Schäden durch Steinschlag, Kratzer, mechanische Einwirkung, Unfall, Sturz, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einflüsse,
- normale Abnutzung und gebrauchsbedingte Alterung,
- Mängel an Bauteilen oder Bereichen, die nicht von uns repariert, bearbeitet, umgebaut oder ersetzt wurden,
- Vorschäden, Materialermüdung, Korrosion, Risse, Spannungsrisse, Verfärbungen oder andere Altschäden, soweit diese nicht Gegenstand unserer Leistung waren,
- Leuchtmittel, Steuergeräte und sonstige elektronische Komponenten, sofern diese nicht von uns ausdrücklich geprüft, repariert oder ersetzt wurden,
- Schäden nach Eingriffen, Öffnungen, Nacharbeiten oder Reparaturen durch Dritte,
- Schäden infolge fehlerhafter Montage, unsachgemäßen Einbaus, fehlender Codierung oder fehlerhafter Fahrzeugelektronik außerhalb unserer Leistung.
Besondere Hinweise zu Kunststoffteilen und Beschichtungen
Bei zur Neuverspiegelung oder Beschichtung eingesandten Kunststoffteilen setzt die Bearbeitung voraus, dass das jeweilige Bauteil für die prozessbedingt erforderliche thermische und technische Belastung geeignet ist.
Für Verformungen, Materialreaktionen oder Schäden an ungeeigneten, vorgeschädigten oder thermisch nicht ausreichend belastbaren Kunststoffteilen übernehmen wir keine freiwillige Garantie.
Eine freiwillige Garantie auf Beschichtungen von Kunststoffteilen außerhalb von Reflektoren wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
Besondere Hinweise zu Kunststoffscheinwerfern
Bei Kunststoffscheinwerfern erstreckt sich die freiwillige Garantie nicht auf Kratzer, Steinschläge oder sonstige nachträgliche Oberflächenschäden.
7. Besondere Garantie bei RHD-/LHD-Umbauten
Soweit wir einen Scheinwerfer ausdrücklich auf Rechtsverkehr oder Linksverkehr umgebaut haben, gewähren wir für diesen Umbau zusätzlich eine freiwillige TÜV-Abnahme-Garantie von 6 Monaten.
Diese freiwillige Garantie gilt ausschließlich für Beanstandungen der Lichtverteilung, soweit die Beanstandung unmittelbar auf den von uns ausgeführten Umbau zurückzuführen ist.
Sie gilt nicht für andere Beanstandungen oder Mängel, insbesondere nicht für E-Prüfzeichen, Vergilbung, Kratzer, Risse, innere Beschädigungen, Feuchtigkeit, Gehäuseschäden oder sonstige nicht von uns reparierte Punkte.
8. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Garantiefalls
Ein Garantiefall ist uns unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen.
Die Meldung muss grundsätzlich enthalten:
- die Rechnungsnummer oder einen anderen eindeutigen Auftragsnachweis,
- eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels,
- aussagekräftige Fotos und/oder Videos, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist,
- bei elektronischen oder fahrzeugseitigen Fehlerbildern – soweit möglich – zusätzliche Diagnoseinformationen.
Ohne nachvollziehbare Dokumentation kann die Prüfung eines Garantiefalls verzögert oder unmöglich sein.
9. Verhalten bei drohenden Folgeschäden
Wird ein Mangel festgestellt, der zu weiteren Schäden führen kann – insbesondere Feuchtigkeit, Undichtigkeit, Beschlag, elektronische Fehlfunktion oder auffällige Hitzeentwicklung –, ist die weitere Nutzung unverzüglich zu unterlassen.
Für Folgeschäden, die durch verspätete Meldung, Weiterbenutzung oder fehlende Schadensminderung entstehen, übernehmen wir im Rahmen der freiwilligen Garantie keine Haftung.
10. Durchführung der Garantieprüfung und Nachbesserung
Wir sind berechtigt, den beanstandeten Scheinwerfer oder das beanstandete Teil zunächst selbst zu prüfen.
Im Garantiefall entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Nachbesserung. Eine Garantieabwicklung durch Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir dieser nicht vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies im Einzelfall sachlich erforderlich ist.
Wird ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ein Dritter mit Öffnung, Reparatur, Umbau oder Veränderung des von uns bearbeiteten Teils beauftragt, entfällt die freiwillige Garantie für den betroffenen Bereich.
11. Versand, Rücksendung und Kosten
Die Einsendung im Garantiefall erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit uns an die aktuelle Lieferadresse für Pakete und Rücksendungen.
Der Auftraggeber ist für eine transportsichere Verpackung verantwortlich. Für Schäden, die auf unzureichende Verpackung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine freiwillige Garantie.
Hin- und Rücksendekosten, Aus- und Einbaukosten, Fahrzeugstandzeiten, Codierungskosten sowie sonstige Neben- oder Folgekosten sind von der freiwilligen Garantie nicht umfasst.
Nachnahme-Sendungen werden nicht angenommen.
12. Weitere technische Hinweise
Scheinwerfer sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Leuchtmittel und ohne Steuergeräte einzusenden.
Für Leuchtmittel, Steuergeräte oder Codierungen übernehmen wir keine freiwillige Garantie, soweit diese Punkte nicht ausdrücklich Bestandteil unseres Auftrags waren.
Einige Scheinwerfer müssen nach der Reparatur oder nach dem Umbau fahrzeugseitig neu codiert oder angelernt werden. Die Kosten hierfür sind nicht Bestandteil der freiwilligen Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesagt haben.
13. Schlussbestimmungen
Nebenabreden zu diesen Garantiebedingungen bedürfen der Textform.
Sollte eine Bestimmung dieser Garantiebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt die jeweils auf unserer Website veröffentlichte Fassung, soweit nicht im individuellen Angebot oder in einer individualvertraglichen Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
